Vereinssatzung
Vereinssatzung
Präambel
Der ursprüngliche Verein wurde durch 13 Gründungsmitglieder am 15.03.2000 als nicht eingetragener Verein gegründet. Der Verein trug zu dieser Zeit den Namen "Oldtimer Club Neuhausen-Hamberg". Die Gründungsmitglieder beschlossen an diesem Tag die erste gültige Satzung des Vereins, die heute noch zu großen Teilen ihre Gültigkeit hat. Mitte des Jahres 2001 wurde der bestehende Vereinsname in "OldTimer Club Weissach" mit großer Stimmenmehrheit geändert. Das bis dahin benutzte Vereinslogo wurde unter Änderung des Namensschriftzuges beibehalten.
§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz
Der Verein führt den Namen OldTimer Club Weissach e.V. und ist beim Amtsgericht Leonberg unter der Nr. VR784 in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Weissach. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 2 Zweck und Verwendung der Mittel
Der Verein fördert und unterstützt die öffentliche Präsentation historischer Fahrzeuge.Der Verein leistet ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem Kulturgut.Der Verein fördert den Heimatgedanken im Bereich Kunst und Kultur.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern und zu bilden. Eine Förderung der Bildung soll insbesondere im Bereich Kunst und Kultur sowie des Heimatgedankens erfolgen. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung von Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Jugendbetreuung in Wort und Schrift.Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen erhalten.Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person ab einem Eintrittsalter von 10 Jahren oder eine juristische Person werden. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch den Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden und ist unanfechtbar. Ehepartner oder Lebensgefährten von Mitgliedern können zu einem ermäßigten Beitrag Mitglied werden. Der Vorstand hat das Recht, einen Aufnahmestopp für Neumitglieder zu verhängen.Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitgliedern, die sich in hohem Maße für den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird nach den Beitragsrichtlinien des Vereins vom Vorstand festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind im Einzugs-verfahren an den Verein zu entrichten. Dem Verein ist bei Eintritt eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge mittels Lastschrift vom jeweiligen Bankkonto des Mitglieds zu erteilen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Der Vorstand kann neben den allgemein zu zahlenden Jahresbeiträgen auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
TodDie Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tag des Todes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.AustrittDie Beendigung der Mitgliedschaft kann seitens der Mitglieder nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten an den Verein erfolgen.AusschlussEin Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann ohne weitere Mahnung oder Ankündigung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Mitglied hat kein Einspruchsrecht. Handelt ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins oder stört das Vereinsleben nachhaltig, kann es vom Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Über den Ausschluss hat der Vorstand den Betroffenen schriftlich mit Darlegung der Gründe, die für den Ausschluss ausschlaggebend sind, per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu unterrichten. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Betroffene hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Einschreibens die Möglichkeit, beim Vorstand schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss einzulegen und die Gründe, die dagegen sprechen, darzulegen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vereinsausschluss eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar. Bei rechtzeitig erfolgtem Einspruch hat der Vorstand über einen Einspruch nochmals zu beraten und einen endgültigen, vom Betroffenen unanfechtbaren Beschluss zu fassen, der diesem innerhalb vier Wochen schriftlich mitzuteilen ist. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen oder seine Einrichtungen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Hauptversammlung teilzunehmen.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Hauptversammlungen zu nehmen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich, spätestens 6 Wochen nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres statt und wird mindestens sechs Wochen vorher vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu beinhalten:
Jahresbericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr und Ausblick auf das aktuelle GeschäftsjahrJahresbericht des Jugendleiters über das vergangene Geschäftsjahr und Ausblick auf das aktuelle GeschäftsjahrJahresbericht des Kassiers über das vergangene GeschäftsjahrJahresbericht der Kassenprüfer über das vergangene GeschäftsjahrEntlastung des Vorstands Wahlen, sofern solche anstehen
§ 9 Durchführung der Hauptversammlung
In der ordentlichen Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen kann deren bevollmächtigter Repräsentant eine Stimme abgeben. Minderjährige Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nur in Ausnahmefällen und gegen Vorlage einer unterschriebenen Ermächtigung des/der Abtretenden möglich. Ein Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten.Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet in aller Regel eine einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmen-Mehrheit ist 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für folgende Beschlüsse sind die nachfolgenden Stimmenmehrheitsverhältnisse notwendig:
Einfache Stimmenmehrheit:
Feststellung der Stimmberechtigung der erschienenen MitgliederWahl eines/r Wahlleiters/inEntlastung des Vorstandes (einzeln oder gesamt)Wahl des Vorstandes (einzeln oder gesamt)Wahl von Kassenprüfern (einzeln oder gesamt).
Zweidrittel-Stimmenmehrheit ist erforderlich bei:
SatzungsänderungenAnträgenAuflösung des Vereins.Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Hauptversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.Über Anträge wird grundsätzlich mit Handzeichen entschieden. Enthält der Antrag selbst den Wunsch auf geheime Abstimmung, so wird diese Abstimmung in geheimer Abstimmung durchgeführt.Anträge an die Hauptversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Anträge wegen Satzungsänderungen oder Anträge wegen Auflösung des Vereins werden nicht in einer ordentlichen Hauptversammlung behandelt. Hierzu ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Hauptversammlung ist Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unterzeichnet werden muss.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder ihn dazu schriftlich auffordert. Die Beweggründe für die Aufforderung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung sind vom Vorstand als auch von den Betreibern schriftlich zu begründen.Für die Einladung gelten ebenfalls die Fristen gemäß § 8.Für Abstimmungen gelten die unter § 9 Ziffer 2 beschriebenen Regelungen.
§ 11 Vorstand
Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:Dem ersten Vorsitzenden,dem Stellvertreter des Vorsitzenden,dem Schriftführer,dem Kassier,dem Veranstaltungsleiter,dem Jugendleiter,dem ersten Beisitzer,dem zweiten Beisitzer.Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder ist auf zwei Jahre festgelegt. Vorstände werden in der Hauptversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen.Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Kosten und Auslagen (z.B. Telefon- und Reise-, Benzin- und Übernachtungskosten), die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein und in Ausübung der Ehrenämter entstehen, können auf Anforderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes gegen Nachweis erstattet werden. Über die Vergütung von Kosten und Auslagen hat der Vorstand mehrheitlich zu beschließen.Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies wünschen. Die Termine der Vorstandssitzungen werden im letzten Quartal des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam vom Vorstand festgelegt. Einladungen zu zusätzlichen Vorstandssitzungen können mündlich durch den Vorsitzenden erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Umsetzung der Vereinsziele bei Bedarf auch Aufgaben an Nichtmitglieder übertragen. Insbesondere trifft dies auf die Organisation von Veranstaltungen oder das Herausgeben einer Vereinszeitung zu. Die Übertragung von solchen Aktivitäten muss von mindestens der Hälfte des Vorstandes mitgetragen werden.Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und die Hauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Protokolle der Hauptversammlung sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung eine 2/3-Mehrheit erhalten. Außerdem hat jedes Vorstandsmitglied jederzeit ein Rücktrittsrecht.
Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Vorstandswahl übernommen. Ist mehr als ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden und findet innerhalb der nächsten sechs Monate keine ordentliche Hauptversammlung statt, so hat der Vorstand zum Zwecke der Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Eine vorzeitige Wahl findet statt, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies fordert bzw. dem Vorstand keine Entlastung erteilt wird oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt.Der Kassier hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er hat an der Hauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Er hat Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu leisten.
§ 12 Kassenprüfer
In der Hauptversammlung sind zwei ehrenamtliche Kassenprüfer zur Prüfung des Geschäfts- und Finanzgebarens zu wählen. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit und deren ordnungsgemäße Verbuchung, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben vor jeder ordentlichen Hauptversammlung und auf Antrag auch vor jeder außerordentlichen Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und an der Hauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Beide Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr. Eine Wiederwahl ist nach Aussetzung einer Amtsperiode möglich. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Ausfahrten oder durch vereinseigene Veröffentlichungen (z.B. Vereinszeitung oder Internet) erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus Unfällen und Diebstählen, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, z.B. Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, entstehen.
§ 14 Vereinsjugend
Sind im Verein Mitglieder unter 18 Jahre vertreten, hat der Verein, unabhängig von der Anzahl der unter 18-jährigen Mitglieder, einen Jugendleiter zu wählen. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Hauptversammlung.Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Jugendleiter zuständig. Dieser hat gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern jährlich sein Jugendprogramm darzustellen, welches mehrheitlich vom Vorstand genehmigt werden muss. Der Jugendbereich hat ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch den Verein.
§ 15 Kuratorium
Bei der Verwirklichung der Vereinsziele kann durch den Vorstand ein Kuratorium gebildet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit (siehe auch § 9 Ziffer 2).Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten ebenfalls die unter § 9 Ziffer 2 beschriebenen Regelungen.Das vorhandene Vereinsvermögen fällt nach Beendigung der Liquidation an eine zu bestimmende karitative oder naturschützende Organisation, über die die Hauptversammlung beschließt, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist.
§ 17 Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel
Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereins-recht in Kraft. Sofern einzelne Paragraphen oder Teile davon in dieser Satzung nicht dem geltenden Recht entsprechen, so behalten die übrigen Paragraphen ihre volle Gültigkeit und die Satzung wird damit in ihrer Gesamtheit nicht automatisch ungültig. Sollte eine der Regelungen der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem OldTimer Club Weissach e.V. ist Leonberg.
§ 19 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 16.01.2009 vorgetragen und genehmigt. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 13.02.2002. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
